Der gebotene Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Prozesses können als unterdurchschnittlich und die Bedeutung der Streitsache als knapp durchschnittlich bezeichnet werden, weshalb mit Blick auf den Tarifrahmen eine Entschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen erachtet wird. Der Straf- und Zivilkläger ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, weshalb ihm keine Entschädigung auszurichten ist. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: