5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten. Diese werden auf CHF 1'200.00 bestimmt. 5.2 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Sie hat den Antrag im Verfahren BA 22 736 gestellt. In diesem Verfahren gilt sie als Beschuldigte, weshalb ihr Anspruch von Amtes wegen zu beurteilen ist. Die Entschädigung der Beschwerdeführerin ist vom Kanton Bern zu entrichten. Der Beizug eines Anwalts erscheint mit Blick auf die konkreten Umstände als gerechtfertigt.