Die Verfahrensbeschleunigung steht daher einer Verfahrensvereinigung nicht entgegen, zumal nicht von einer erheblichen, sich für die Beschwerdeführerin oder den Straf- und Zivilkläger nachteiligen Verfahrensverzögerung ausgegangen werden kann und eine solche mit Blick auf den engen Sachzusammenhang der Ehrverletzungsvorwürfe auch in einem gewissen Mass hinzunehmen ist. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2023 aufzuheben. Die Verfahren BA 22 736 sowie O 21 9467 sind zu vereinigen.