Dabei gibt es zurzeit keine Hinweise, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland in ihrem Verfahren bereits weiter fortgeschritten ist und die Staatsanwaltschaft auf den Abschluss dieses Verfahrens warten kann. Die Verfahrensbeschleunigung steht daher einer Verfahrensvereinigung nicht entgegen, zumal nicht von einer erheblichen, sich für die Beschwerdeführerin oder den Straf- und Zivilkläger nachteiligen Verfahrensverzögerung ausgegangen werden kann und eine solche mit Blick auf den engen Sachzusammenhang der Ehrverletzungsvorwürfe auch in einem gewissen Mass hinzunehmen ist.