Das schliesst aber eine Verfahrensvereinigung nicht aus. Entgegen der Vorbringen der Staatsanwaltschaft ergeben sich für die Beschwerdekammer auch keine Hinweise dafür, dass die Verfahrensvereinigung zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens BA 22 736 führen würde. Zwar wird geltend gemacht, das Verfahren BA 22 736 stehe vor der Anklageerhebung. Es ist aber unklar und wird auch nicht begründet, wann mit einer Anklageerhebung gerechnet werden muss. Die Staatsanwaltschaft hat im Mai 2023 offenbar versucht, eine gütliche Einigung im Zusammenhang mit der Strafanzeige des Straf- und Zivilklägers zu erreichen, was scheiterte.