Zudem kann zum aktuellen Zeitpunkt, ohne eine Würdigung durch die Staatsanwaltschaft vorwegzunehmen, nicht einfach gesagt werden, das Verfahren O 21 9467 sei grösstenteils ohnehin nicht an die Hand zu nehmen. Ob bzw. inwieweit die Strafantragsfrist – wie vom Straf- und Zivilkläger vorgebracht – abgelaufen ist, wird noch genauer zu prüfen sein. 4.4 Zwar umfasst das Verfahren BA 22 736 noch einen weiteren Vorhalt (Verletzung des Amtsgeheimnisses). Das schliesst aber eine Verfahrensvereinigung nicht aus.