Der Umstand, dass sich im Verfahren O 21 9467 eine Beweisführung mittels Zeugenaussagen aufdrängt, ändert daran nichts. Die einheitliche Beweisführung in diesem Kontext bezieht sich nicht auf die Art der Beweisführung, sondern den Umstand, dass die Sachverhalte nicht unterschiedlich und losgelöst voneinander gewürdigt werden sollten. Zudem kann zum aktuellen Zeitpunkt, ohne eine Würdigung durch die Staatsanwaltschaft vorwegzunehmen, nicht einfach gesagt werden, das Verfahren O 21 9467 sei grösstenteils ohnehin nicht an die Hand zu nehmen.