mit den von ihr (angeblich) zu viel bezogenen Spesen (in der Öffentlichkeit als «I.________(Bezeichnung)» bekannt) eine eigentliche Verleumdungs- bzw. Diffamierungskampagne gegen sie geführt, während der Straf- und Zivilkläger die Beschwerdeführerin der üblen Nachrede beschuldigt, weil sie diese Vorwürfe gegenüber Dritten geäussert habe. Die materielle Beurteilung, insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführerin allenfalls der Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis gelingt, hängt massgeblich davon ab, ob aufgrund der konkreten Umstände und Äusserungen des Straf- und Zivilklägers tatsächlich davon auszugehen ist, dass er