Der von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Umstand, dass die Rollenverteilung nicht identisch ist, ändert daran nichts und schliesst eine Verfahrensvereinigung mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung gerade nicht aus. Es handelt sich um Beschuldigungen, die die Beschwerdeführerin und der Straf- und Zivilkläger im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung geäussert haben sollen. So wirft die Beschwerdeführerin dem Straf- und Zivilkläger vor, dieser habe im Zusammenhang