Diese Ausgangslage zeigt deutlich, dass die Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegen den Straf- und Zivilkläger, welcher im Verfahren O 21 9467 Beschuldigter ist, und die Vorwürfe des Straf- und Zivilklägers im Verfahren BA 22 736, in welchem die Beschwerdeführerin Beschuldigte ist, in einem engen Sachzusammenhang stehen. Der von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Umstand, dass die Rollenverteilung nicht identisch ist, ändert daran nichts und schliesst eine Verfahrensvereinigung mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung gerade nicht aus.