_____ vom 1. Juni 2022 wahrheitswidrig bzw. wider Treu und Glauben des Mobbings bezichtigt und ihn beschuldigt, er würde eine politische Säuberungsaktion durchführen. Zudem werde er als Lügner dargestellt, wenn ihm vorgeworfen werde, dafür eine Spesenaffäre erfunden zu haben. 4.3 Diese Ausgangslage zeigt deutlich, dass die Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegen den Straf- und Zivilkläger, welcher im Verfahren O 21 9467 Beschuldigter ist, und die Vorwürfe des Straf- und Zivilklägers im Verfahren BA 22 736, in welchem die Beschwerdeführerin Beschuldigte ist, in einem engen Sachzusammenhang stehen.