Im Rahmen dieser Kampagne habe der Straf- und Zivilkläger eine zentrale Rolle gespielt. So habe er sie an Parteiversammlungen bzw. Vorstandsitzungen oder Delegiertenversammlungen der G.________(Partei) in der Zeit zwischen 30. Juni 2020 und 24. August 2021 in ehrverletzender Art und Weise beschuldigt, in dem er beispielsweise gesagt habe, die Beschwerdeführerin habe «gelogen, gestohlen, beschissen» (vgl. S. 5 ff. der Strafanzeige vom 2. September 2021).