1. Mit Verfügung vom 18. September 2023 wies die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Antrag der Beschuldigten vom 16. Mai 2023, die Verfahren BA 22 736 und O 21 9467 seien zu vereinigen, ab. Dagegen reichte die Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführerin), verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 2. Oktober 2023 Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die obgenannten Verfahren zu vereinigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.