3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen MWST) zugesprochen. Diese wird mit den der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten von CHF 500.00 verrechnet, so dass ihr noch ein Betrag von CHF 1’000.00 auszubezahlen ist. 4. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.