reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Mit Blick auf den geringen gebotenen Zeitaufwand, die maximal durchschnittliche Bedeutung der Streitsache und die unterdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses wird die Entschädigung auf CHF 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Zumal der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2;