8. 8.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Beschwerdeführerin obsiegt insoweit, als die verfügte Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen wird, die Strafuntersuchung fortzusetzen. Soweit auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, unterliegt die Beschwerdeführerin. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin einen Viertel der Verfahrenskosten von CHF 2'000.00, ausmachend CHF 500.00, aufzuerlegen.