Selbst wenn der Beschuldigte auch allfällige in den Monaten Mai 2023 bis Juli 2023 entstandene Forderungen für Kinderzulagen und Handykosten (monatlich CHF 165.10 [vgl. Rechnung vom 17. April 2023], d.h. insgesamt CHF 459.30) hätte zur Verrechnung bringen wollen, hätte er bereits ab August wieder Teilleistungen erbringen müssen. 6.4 Nach dem Gesagten kann eine zumindest eventualvorsätzliche Tatbegehung beim aktuellen Ermittlungsstand nicht ausgeschlossen werden. Die angefochtene Verfügung ist somit insoweit aufzuheben und das Verfahren gegen den Beschuldigten fortzuführen. Auf die Erteilung von Weisungen wird verzichtet.