Der Beschwerdeführerin ist schliesslich beizupflichten, wenn sie vorbringt, dass selbst nach der damaligen Wahrnehmung des Beschuldigten, wonach die Verrechnung seiner angeblich ausstehenden Forderungen in der Höhe von gesamthaft CHF 4'613.00 zulässig gewesen ist, Ende Juli für die Unterhaltsbeiträge des Monats August wieder eine Teilleistung hätte erbracht werden müssen. Wenn die Generalstaatsanwaltschaft vorbringt, die Beschwerdeführerin verkenne, dass sich nicht nur die Unterhaltsforderungen, sondern auch die Gegenforderung des Beschuldigten aus monatlich wachsenden Kosten zusammensetze, kann ihr nicht gefolgt werden.