8 6.3 Der Beschwerdeführerin ist schliesslich beizupflichten, wenn sie vorbringt, dass selbst nach der damaligen Wahrnehmung des Beschuldigten, wonach die Verrechnung seiner angeblich ausstehenden Forderungen in der Höhe von gesamthaft CHF 4'613.00 zulässig gewesen ist, Ende Juli für die Unterhaltsbeiträge des Monats August wieder eine Teilleistung hätte erbracht werden müssen.