Auch wenn die entsprechenden Hinweise vom Anwalt der Exfrau stammten und seine Formulierungen von Ironie geprägt waren (vgl. Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde AA 23 140 vom 5. September 2023 E. 8), hätte es dem rechtsinteressierten Beschuldigten oblegen, den Bestand und die Fälligkeit seiner Forderungen und die diesbezüglichen Verrechnungsmöglichkeiten sorgfältig abzuklären; dies umso mehr, als er die Forderungen mit Unterhaltsbeiträgen, welche seinen beiden minderjährigen Töchtern zugutekommen sollten, zu verrechnen gedachte und offensichtlich ist, dass eine solche Verrechnung nicht einfach auf der Hand liegt.