Weiter ist zu beachten, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Beschuldigten mehrmals auf die Unbegründetheit seiner Forderung hingewiesen und dazu aufgefordert hat, sich juristischen Rat zu holen (vgl. E. 3 hiervor). Auch wenn die entsprechenden Hinweise vom Anwalt der Exfrau stammten und seine Formulierungen von Ironie geprägt waren (vgl. Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde AA 23 140 vom 5. September 2023 E. 8), hätte es dem rechtsinteressierten Beschuldigten oblegen, den Bestand und die Fälligkeit seiner Forderungen und die diesbezüglichen Verrechnungsmöglichkeiten sorgfältig abzuklären;