Aufgrund der bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Gegenanzeige sowie seiner Stellungnahme im vorliegenden Verfahren wird denn auch deutlich, dass der Beschuldigte durchaus darum bemüht zu sein scheint, (einschlägige) Gesetzesbestimmungen zu zitieren, wenn er der Auffassung ist, daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten zu können. Damit wird deutlich, dass dem Beschuldigten ein gewisses juristisches Verständnis zugerechnet werden darf.