So war der Beschuldigte bereits Partei des Scheidungsverfahrens (CIV 21 1370), in dessen Rahmen die Scheidungsvereinbarung abgeschlossen wurde und deren Abänderung er nun initiiert hat (CIV 23 1301). Weiter ist bekannt, dass der Beschuldigte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. April 2023 eine «Vereinbarung zur Anpassung der Unterhaltszahlungen und Kinderzulagen» zusandte und mitteilte, dass er «nach eingehender Prüfung [der Scheidungsvereinbarung] und der geltenden Schweizer Gesetze» gemeinsam mit der Rechtsvertretung zum Schluss gekommen sei, dass es angemessen erscheine, die Verteilung der Kinderzulagen und Unter-