für seinen Wissensstand nicht das juristische Verständnis, sondern eine Parallelwertung in der Laiensphäre massgeblich sei, ist festzustellen, dass es sich beim Beschuldigten nicht um eine des Rechts völlig unkundige Person handelt. So war der Beschuldigte bereits Partei des Scheidungsverfahrens (CIV 21 1370), in dessen Rahmen die Scheidungsvereinbarung abgeschlossen wurde und deren Abänderung er nun initiiert hat (CIV 23 1301).