6.2 Auch wenn der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass in der Bevölkerung das Verständnis besteht, dass fällige Forderungen voraussetzungslos miteinander verrechnet werden können, stellt sich vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der konkreten Umstände – namentlich im Wissen um seine Unterhaltspflicht – davon ausgehen durfte, gegenüber der Beschwerdeführerin über fällige Forderungen zu verfügen, die er mit den Unterhaltsbeiträgen seiner minderjährigen Kinder verrechnen durfte.