6. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Verfahrenseinstellung verfrüht erfolgt ist. Anders als die Staatsanwaltschaft dafürhält, kann der subjektive Tatbestand nicht von Vornherein als nicht gegeben erachtet werden: 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu Recht nicht bestreitet, um seine Leistungspflicht gewusst zu haben. Wie eingangs erwähnt (E. 3 hiervor), ist er gestützt auf die derzeit noch geltende Scheidungsvereinbarung vom 21. Oktober 2021 dazu verpflichtet, für die beiden Töchter E.________ und F.________ monatliche Unterhaltsbeiträge, zahlbar jeweils im Voraus, in der Höhe von je CHF 956.00 zu leisten.