vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.3.2). Bei zweifelhafter Be- weis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 5.2 Eine Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nach Art. 217 StGB begeht, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt.