So sei für den Wissensstand nicht das juristische Verständnis, sondern eine Parallelwertung in der Laiensphäre massgeblich, wonach fällige Forderungen miteinander verrechnet werden könnten. Soweit die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme von 18. September 2023 vorbringe, dass der Beschwerdeführer auch ab Juli 2023 keine Unterhaltszahlungen geleistet habe, obschon ihm spätestens seit der Zustellung der Mitteilung vom 30. August 2023 (Anmerkung der Kammer: Mitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO) habe bewusst sein müssen, dass er seine Forderung nicht verrechnen dürfe,