2 OR nur mit dem Einverständnis der Beschwerdeführerin hätte tun dürfen. Dass der Anwalt der Beschwerdeführerin ihn mehrfach darauf aufmerksam gemacht habe, dass seine Forderung jeglicher Rechtsgrundlage entbehre, vermöge an dieser Auffassung nichts zu ändern, zumal der Beschuldigte aus nachvollziehbaren Gründen eine andere Auffassung vertreten habe. Entgegen der Beschwerdeführerin habe der Beschuldigte auch nicht juristischen Rat einholen müssen. So sei für den Wissensstand nicht das juristische Verständnis, sondern eine Parallelwertung in der Laiensphäre massgeblich, wonach fällige Forderungen miteinander verrechnet werden könnten.