4. Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung hinsichtlich des Vorwurfs der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten dahingehend, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne, dass er vorsätzlich gehandelt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er tatsächlich in der Annahme gehandelt habe, seine Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin mit den Unterhaltsforderungen verrechnen zu können, obwohl er dies gemäss Art. 124 Abs. 1 und Art. 125 Ziff. 2 OR nur mit dem Einverständnis der Beschwerdeführerin hätte tun dürfen.