und F.________ für den Monat Juni 2023 ein. Der Beschuldigte machte 5 sowohl mit Gegenanzeige vom 30. Juni 2023 als auch anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Juli 2023 geltend, er habe die Unterhaltsforderung mit seinen ausstehenden Forderungen in der Höhe von über CHF 4'613.00 gegenüber der Beschwerdeführerin verrechnet (vgl. polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 10. Juli 2023, S. 4 Z. 120-134). Weiter ist bekannt, dass der Beschuldigte ein Abänderungsverfahren gemäss Art. 286 ZGB (CIV 23 1301) angestrengt hat.