In der Folge setzte der Beschuldigte die ihm seiner Ansicht nach zustehende Forderung für Kinderzulagen und Handykosten für die Monate November 2021 bis April 2023 in der Höhe von CHF 2'971.80 zzgl. Verzugszinsen von 5% in Betreibung, wogegen die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag erhob (Beilage 4 zur Strafanzeige vom 23. Mai 2023). Mit E-Mail vom 31. Mai 2023, welche den Beschuldigten veranlasste, eine Anzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde einzureichen, machte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin den Beschuldigten dem Sinne nach erneut darauf aufmerksam, dass seine Forderungen unbegründet