zeige vom 23. Mai 2023). In der Folge setzte der Beschuldigte die ihm seiner Ansicht nach zustehende Forderung für Kinderzulagen und Handykosten für die Monate November 2021 bis April 2023 in der Höhe von CHF 2'971.80 zzgl. Verzugszinsen von 5% in Betreibung, wogegen die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag erhob (Beilage 4 zur Strafanzeige vom 23. Mai 2023).