Zu den in Rechnung gestellten Kinderzulagen liess er mit E-Mail vom 3. Mai 2023 gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verlauten, dass er diese in Betreibung setzen werde, sollte die Beschwerdeführerin nicht fristgerecht bezahlen (Beilage 3 zur Strafanzeige vom 23. Mai 2023). Mit E-Mail vom 4. Mai 2023 legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Beschuldigten nahe, das in Aussicht gestellte Betreibungsbegehren nicht einzureichen, da er sich damit nur unglücklich mache, und verwies darauf, dass sich die Rechtsvertretung des Beschuldigten wie vorgeschlagen bei ihm melden solle (Beilage 5 zur Strafan-