fakturierte er separat (vgl. Beilage 2 zur Strafanzeige vom 23. Mai 2023). Zu den in Rechnung gestellten Kinderzulagen liess er mit E-Mail vom 3. Mai 2023 gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verlauten, dass er diese in Betreibung setzen werde, sollte die Beschwerdeführerin nicht fristgerecht bezahlen (Beilage 3 zur Strafanzeige vom 23. Mai 2023).