Dieser beschränkt sich daher auf die Frage des Vorsatzes. 2.6 Zu beurteilen ist damit, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Einstellungsverfügung zu Recht zum Schluss kam, dass dem Beschuldigten für den Zeitraum von Juni bis September 2023 keine vorsätzliche Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zum Nachteil der minderjährigen Töchter E.________ und F.________ nachgewiesen werden kann.