Zumal die Vorinstanz den objektiven Tatbestand bejaht hat, ist die Beschwerdeführerin insoweit durch die angefochtene Verfügung nicht belastet. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin kein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung des objektiven Tatbestands durch die Beschwerdeinstanz hat. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum objektiven Tatbestand sind daher obsolet. Gleiches gilt, wenn sich der Beschuldigte im Beschwerdeverfahren zum objektiven Tatbestand äussert und vorbringt, er verfüge nicht über genügend Einkommen, um den Unterhalt in der geschuldeten Höhe zu leisten.