289 Abs. 1 ZGB der Kindsmutter zukommen würde, wird nicht – zumindest nicht explizit – geltend gemacht. Auch wenn die in Frage stehenden Unterhaltsansprüche somit grundsätzlich den beiden minderjährigen Töchtern zustehen, ist die Beschwerdeführerin gemäss Art. 30 Abs. 2 StGB strafantragsberechtigt und als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 2 StPO – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.4 und 2.5) – zur Beschwerdeführung legitimiert. 2.4 Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt ist.