3 Art. 110 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht]; [OR; SR 220]). Dies ist in der Regel die Inhaberin oder der Inhaber der elterlichen Sorge (BOSSHARD, a.a.O., N. 13 zu Art. 217 StGB). Dass die Gläubigerstellung vorliegend in Abweichung des Grundsatzes von Art. 289 Abs. 1 ZGB der Kindsmutter zukommen würde, wird nicht – zumindest nicht explizit – geltend gemacht.