289 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) steht der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt. Ausnahmsweise kommt die Gläubigerstellung abweichend von diesem Grundsatz demjenigen zu, der effektiv für die Unterhaltsleistungen aufgekommen ist (vgl.