217 StGB). Das Antragsrecht steht nach den allgemeinen Regeln von Art. 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs primär den Anspruchsberechtigten als durch die Tat Verletzten zu. Für minderjährige, urteilsunfähige und bevormundete Geschädigte ist deren gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt (Art. 30 Abs. 2 und 3 StGB; BOSS- HARD, a.a.O., N. 23 zu Art. 217 StGB mit weiteren Hinweisen).