385 Abs. 1 Bst. a bis c StPO dann, wenn die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau 2 angibt, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft. Die Beschwerde bzw. der entsprechende (Teil-)Antrag erweist sich diesbezüglich als formungültig. Auf eine Frist zur Nachbesserung der Beschwerde kann verzichtet werden, dient Art. 385 Abs. 2 StPO doch nicht dazu, Mängel in der ursprünglichen Beschwerdebegründung zu beheben bzw. die Begründung zu ergänzen.