Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 412 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern B.________ v.d. Fürsprecher C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 25. September 2023 (EO 23 7841) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein Strafverfahren (EO 23 7841) wegen Nötigung, arglistiger Vermögensschädigung und Verleumdung, angeblich begangen in der Zeit vom 17. April bis 11. Mai 2023 in Wiedlisbach und Utzenstorf sowie wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, angeblich be- gangen in der Zeit von Juni bis September 2023 in Wiedlisbach und Utzenstorf. Mit Verfügung vom 25. September 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren vollumfänglich ein. Dagegen erhob die im vorinstanzlichen Verfahren als Privatklä- gerin geführte Kindsmutter B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), privat vertreten durch Fürsprecher C.________, am 2. Oktober 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern und bean- tragte: 1. Die Einstellungsverfügung vom 25. September 2023 sei aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zur Weiterbeurteilung zurückzuweisen. 2. Der Vorinstanz seien für den weiteren Gang des Verfahrens dieser Beschwerde entsprechende Weisungen zu erteilen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 6. Oktober 2023 ein Beschwerde- verfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 18. Okto- ber 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe mit dem Antrag ein, das beigelegte Dokument sei zu den Akten zu erkennen. Mit Verfügung vom 19. Ok- tober 2023 nahm und gab die Verfahrensleitung von dieser Eingabe Kenntnis. Der Beschuldigte ersuchte mit Laieneingabe vom 24. Oktober 2023 sinngemäss um Ab- weisung der Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 25. Okto- ber 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Be- schwerde wurde frist- und – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) – auch formgerecht eingereicht. 2.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar integral die Aufhebung der Verfahrenseinstellung und Weiterführung der Strafuntersuchung verlangt, aber nicht begründet, inwiefern das Strafverfahren hinsichtlich der Vorwürfe der Nötigung, der arglistigen Vermögensschädigung und der Verleumdung zu Unrecht eingestellt worden wäre. Wie erwähnt (E. 2.1 hiervor), ist die Beschwerde begründet einzurei- chen (Art. 396 Abs. 1 StOPO). Begründet ist ein Rechtsmittel gemäss Art. 385 Abs. 1 Bst. a bis c StPO dann, wenn die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau 2 angibt, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft. Die Beschwerde bzw. der entsprechende (Teil-)Antrag erweist sich diesbezüglich als formungültig. Auf eine Frist zur Nachbesserung der Beschwerde kann verzichtet werden, dient Art. 385 Abs. 2 StPO doch nicht dazu, Mängel in der ursprünglichen Beschwerdebegründung zu beheben bzw. die Begründung zu ergänzen. Von fachkundigen Personen wie etwa Rechtsanwälten kann im Übrigen erwartet werden, dass sie Rechtsmittel form- gerecht einreichen. Ihnen gegenüber wird eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen (BGE 134 V 162 E. 4.1. und 5.1 mit Hinweisen). 2.3 Soweit die Beschwerdeführerin die Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten anficht, ist Folgendes fest- zuhalten: 2.3.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatkläger- schaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO). 2.3.2 Gemäss Art. 217 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird auf Antrag hin bestraft, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungs- pflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. Die Bestimmung schützt mithin die Gläubigerrechte jener Personen, deren An- sprüche auf einem familienrechtlichen Grundverhältnis beruhen, und dient somit der Durchsetzung familienrechtlich begründeter Unterhalts- und Unterstützungspflichten (BGE 122 IV 207 E. 3d; Urteil des Bundesgerichts 6B_252/2020 vom 8. Septem- ber 2020 E. 2.2; vgl. auch BOSSHARD, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 217 StGB). Das Antragsrecht steht nach den allgemeinen Regeln von Art. 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs primär den Anspruchsberechtigten als durch die Tat Verletzten zu. Für minderjährige, urteilsunfähige und bevormundete Geschädigte ist deren gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt (Art. 30 Abs. 2 und 3 StGB; BOSS- HARD, a.a.O., N. 23 zu Art. 217 StGB mit weiteren Hinweisen). 2.3.3 Wie der Strafanzeige vom 9. Juni 2023 und der im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO eingereichten Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18. Sep- tember 2023 entnommen werden kann, wirft diese dem Beschuldigten in erster Linie vor, die Unterhaltsbeiträge für seine minderjährigen Töchter D.________ (geb. 15. August 2006; nachfolgend: E.________) und F.________ (geb. 27. März 2009; nachfolgend: F.________) nicht bezahlt zu haben. Gemäss Art. 289 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) steht der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt. Ausnahmsweise kommt die Gläubigerstellung abweichend von diesem Grundsatz demjenigen zu, der effektiv für die Unterhaltsleistungen aufgekommen ist (vgl. 3 Art. 110 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht]; [OR; SR 220]). Dies ist in der Regel die Inhaberin oder der Inhaber der elterlichen Sorge (BOSSHARD, a.a.O., N. 13 zu Art. 217 StGB). Dass die Gläubigerstellung vorliegend in Abweichung des Grundsat- zes von Art. 289 Abs. 1 ZGB der Kindsmutter zukommen würde, wird nicht – zumin- dest nicht explizit – geltend gemacht. Auch wenn die in Frage stehenden Unterhalts- ansprüche somit grundsätzlich den beiden minderjährigen Töchtern zustehen, ist die Beschwerdeführerin gemäss Art. 30 Abs. 2 StGB strafantragsberechtigt und als Ge- schädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 2 StPO – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.4 und 2.5) – zur Beschwerdeführung legitimiert. 2.4 Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt ist. Gegenstand der angefoch- tenen Einstellungsverfügung sind einzig die Unterhaltsbeiträge der Monate Juni bis September 2023 für die beiden minderjährigen Kinder. Soweit die Beschwerdefüh- rerin im Beschwerdeverfahren auch ausstehende Unterhaltsforderungen ihrer min- derjährigen Töchter ab Oktober 2023 bzw. solche, die ihrer volljährigen Tochter Laura Alisha geschuldet sind, zum Thema macht, geht sie über den Streitgegen- stand hinaus. Was die Unterhaltsansprüche ihrer volljährigen Tochter anbelangt, ist die Beschwerdeführerin im Übrigen von Vornherein weder antrags- noch beschwer- deberechtigt. Zusätzlich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der ab Oktober 2023 geschuldeten Unterhaltsbeiträge eine neue Anzeige eingereicht und auch die volljährige Tochter eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstat- tet hat. Dieses Verfahren ist bei der Staatsanwaltschaft pendent (EO 23 13640). Mit- hin ist auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten. 2.5 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung dahingehend, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 217 StGB erfüllt habe, indem er die in Frage stehenden Unterhaltszahlungen nicht bezahlt bzw. verrechnet habe, ihm jedoch nicht nachgewiesen werden könne, vorsätzlich gehandelt zu haben. Zumal die Vorinstanz den objektiven Tatbestand bejaht hat, ist die Beschwerdeführerin in- soweit durch die angefochtene Verfügung nicht belastet. Daraus folgt, dass die Be- schwerdeführerin kein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung des ob- jektiven Tatbestands durch die Beschwerdeinstanz hat. Die Ausführungen der Be- schwerdeführerin zum objektiven Tatbestand sind daher obsolet. Gleiches gilt, wenn sich der Beschuldigte im Beschwerdeverfahren zum objektiven Tatbestand äussert und vorbringt, er verfüge nicht über genügend Einkommen, um den Unterhalt in der geschuldeten Höhe zu leisten. Er selber hat keine Beschwerde eingereicht und kann daher mit seinen Vorbringen in der Stellungnahme den Streitgegenstand nicht erwei- tern. Dieser beschränkt sich daher auf die Frage des Vorsatzes. 2.6 Zu beurteilen ist damit, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Einstellungsverfü- gung zu Recht zum Schluss kam, dass dem Beschuldigten für den Zeitraum von Juni bis September 2023 keine vorsätzliche Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zum Nachteil der minderjährigen Töchter E.________ und F.________ nachgewie- sen werden kann. 4 3. 3.1 Hintergrund des Strafverfahrens wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten bilden unter anderem Differenzen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Be- schuldigten hinsichtlich der Zuteilung der Kinderzulagen für die minderjährige Toch- ter F.________. 3.2 Aus den amtlichen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin und der Beschul- digte am 28. Oktober 2021 eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen (nachfol- gend: Scheidungsvereinbarung) abgeschlossen haben. Unter dem Titel «Kinderun- terhalt» verpflichtete sich der Beschuldigte vorbehältlich Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB dazu, monatliche Unterhaltsbeiträge («Barunterhalt») für die beiden Töchter E.________ und F.________, zahlbar jeweils im Voraus, in der Höhe von je CHF 956.00 zu leisten. Die Kinderzulagen würden primär von der Beschwerdefüh- rerin bezogen (Ziff. 6 der Scheidungsvereinbarung). Mit Schreiben vom 17. April 2023 kontaktierte der Beschuldigte die Beschwerdeführerin und teilte ihr mit, dass es die Verteilung der Kinderzulagen und Unterhaltszahlungen für F.________ anzupassen gelte. Dem Schreiben legte er eine «Vereinbarung zur Anpassung der Unterhaltszahlungen und Kinderzulagen» bei. Zudem stellte er ihr eine Rechnung für die hälftigen Anteile der Kinderzulagen für die Tochter F.________ und die hälf- tigen Handyabonnementkosten der drei gemeinsamen Kinder zu. Die hälftigen Reit- lagerkosten von F.________ fakturierte er separat (vgl. Beilage 2 zur Strafanzeige vom 23. Mai 2023). Zu den in Rechnung gestellten Kinderzulagen liess er mit E-Mail vom 3. Mai 2023 gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verlauten, dass er diese in Betreibung setzen werde, sollte die Beschwerdeführerin nicht frist- gerecht bezahlen (Beilage 3 zur Strafanzeige vom 23. Mai 2023). Mit E-Mail vom 4. Mai 2023 legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Beschuldigten nahe, das in Aussicht gestellte Betreibungsbegehren nicht einzureichen, da er sich damit nur unglücklich mache, und verwies darauf, dass sich die Rechtsvertretung des Beschuldigten wie vorgeschlagen bei ihm melden solle (Beilage 5 zur Strafan- zeige vom 23. Mai 2023). In der Folge setzte der Beschuldigte die ihm seiner Ansicht nach zustehende Forderung für Kinderzulagen und Handykosten für die Monate No- vember 2021 bis April 2023 in der Höhe von CHF 2'971.80 zzgl. Verzugszinsen von 5% in Betreibung, wogegen die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag erhob (Bei- lage 4 zur Strafanzeige vom 23. Mai 2023). Mit E-Mail vom 31. Mai 2023, welche den Beschuldigten veranlasste, eine Anzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde ein- zureichen, machte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin den Beschuldigten dem Sinne nach erneut darauf aufmerksam, dass seine Forderungen unbegründet seien und er sich rechtlich beraten lassen solle (vgl. Anzeige des Beschuldigten bei der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 31. Mai 2023 inkl. Beilage). Mit Ent- scheid AA 23 140 vom 5. September 2023 sah die Anwaltsaufsichtsbehörde von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens ab. 3.3 Nachdem die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2023 bereits Strafanzeige wegen Nöti- gung, arglistiger Vermögensschädigung und Verleumdung gestellt hatte, reichte sie am 9. Juni 2023 die vorliegend interessierende Strafanzeige wegen Vernachlässi- gung von Unterhaltspflichten zum Nachteil der beiden minderjährigen Töchter E.________ und F.________ für den Monat Juni 2023 ein. Der Beschuldigte machte 5 sowohl mit Gegenanzeige vom 30. Juni 2023 als auch anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Juli 2023 geltend, er habe die Unterhaltsforderung mit seinen ausstehenden Forderungen in der Höhe von über CHF 4'613.00 gegenüber der Be- schwerdeführerin verrechnet (vgl. polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 10. Juli 2023, S. 4 Z. 120-134). Weiter ist bekannt, dass der Beschuldigte ein Abän- derungsverfahren gemäss Art. 286 ZGB (CIV 23 1301) angestrengt hat. 3.4 Mit der im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO eingereichten Stellungnahme vom 18. September 2023 machte die Beschwerdeführerin schliesslich geltend, der Beschuldigte habe die Unterhaltszahlungen für die minderjährigen Töchter ab Juli 2023 ebenfalls nicht geleistet. 3.5 Am 25. September 2023 erging die angefochtene Einstellungsverfügung. 4. Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung hinsichtlich des Vor- wurfs der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten dahingehend, dass dem Be- schuldigten nicht nachgewiesen werden könne, dass er vorsätzlich gehandelt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er tatsächlich in der Annahme gehandelt habe, seine Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin mit den Unterhaltsforde- rungen verrechnen zu können, obwohl er dies gemäss Art. 124 Abs. 1 und Art. 125 Ziff. 2 OR nur mit dem Einverständnis der Beschwerdeführerin hätte tun dürfen. Dass der Anwalt der Beschwerdeführerin ihn mehrfach darauf aufmerksam gemacht habe, dass seine Forderung jeglicher Rechtsgrundlage entbehre, vermöge an dieser Auf- fassung nichts zu ändern, zumal der Beschuldigte aus nachvollziehbaren Gründen eine andere Auffassung vertreten habe. Entgegen der Beschwerdeführerin habe der Beschuldigte auch nicht juristischen Rat einholen müssen. So sei für den Wissens- stand nicht das juristische Verständnis, sondern eine Parallelwertung in der Laien- sphäre massgeblich, wonach fällige Forderungen miteinander verrechnet werden könnten. Soweit die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme von 18. Septem- ber 2023 vorbringe, dass der Beschwerdeführer auch ab Juli 2023 keine Unterhalts- zahlungen geleistet habe, obschon ihm spätestens seit der Zustellung der Mitteilung vom 30. August 2023 (Anmerkung der Kammer: Mitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO) habe bewusst sein müssen, dass er seine Forderung nicht verrechnen dürfe, verkenne sie, dass die fragliche Mitteilung dem Beschuldigten erst am 31. Au- gust 2023 zugestellt worden sei. Da er die Unterhaltsbeiträge monatlich zum Voraus leisten müsse, habe er diese selbst in Kenntnis der Mitteilung nicht mehr fristgerecht leisten können. Dass er die Unterhaltsbeiträge für die Monate Juni bis August 2023 auch rückwirkend nicht bezahlt habe, vermöge am fehlenden Vorsatz nichts zu än- dern. Massgeblich sei immer eine ex ante Beurteilung des Vorsatzes. Unter den ge- gebenen Umständen alleine aus den Tatfolgen auf einen zuvor bestandenen Willen zu schliessen, wäre unzulässig. 5. 5.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a bis e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfer- tigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand un- anwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, 6 Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafver- folgung und Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwalt- schaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, An- klage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahr- scheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusam- menhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwalt- schaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.3.2). Bei zweifelhafter Be- weis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurtei- lung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 5.2 Eine Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nach Art. 217 StGB begeht, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungspflichten nicht erfüllt, ob- schon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss seine Leistungspflicht kennen und deren Nichterfüllung wollen oder zumindest in Kauf nehmen (WEDER, in: Orell Füssli Kommentar StGB/JStGB, 21. Aufl. 2022, Rz. 15 zu Art. 217 StGB mit Hinweis; BOSSHARD, a.a.O., N. 23 zu Art. 217 StGB mit Hinweisen; vgl. auch Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 256 vom 29. November 2021 E. 4.2). 5.3 Nach der Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch han- delt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3; je mit Hinweisen). 6. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Verfahrenseinstellung ver- früht erfolgt ist. Anders als die Staatsanwaltschaft dafürhält, kann der subjektive Tat- bestand nicht von Vornherein als nicht gegeben erachtet werden: 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu Recht nicht bestreitet, um seine Leistungspflicht gewusst zu haben. Wie eingangs erwähnt (E. 3 hiervor), ist er ge- stützt auf die derzeit noch geltende Scheidungsvereinbarung vom 21. Oktober 2021 dazu verpflichtet, für die beiden Töchter E.________ und F.________ monatliche Unterhaltsbeiträge, zahlbar jeweils im Voraus, in der Höhe von je CHF 956.00 zu leisten. Schon allein aufgrund des im Titel der diesbezüglichen Ziff. 6 verwendeten 7 Begriffs «Kinderunterhalt» musste sich der Beschuldigte darüber im Klaren gewesen sein, dass es sich bei den von ihm zu bezahlenden Unterhaltsbeiträgen um Leistun- gen zugunsten seiner minderjährigen Töchtern – und nicht etwa nachehelichen Un- terhalt zugunsten seiner Exfrau – handelte. 6.2 Auch wenn der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass in der Bevölkerung das Verständ- nis besteht, dass fällige Forderungen voraussetzungslos miteinander verrechnet werden können, stellt sich vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der konkreten Umstände – namentlich im Wissen um seine Unter- haltspflicht – davon ausgehen durfte, gegenüber der Beschwerdeführerin über fällige Forderungen zu verfügen, die er mit den Unterhaltsbeiträgen seiner minderjährigen Kinder verrechnen durfte. Soweit die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung dafürhält, dass der Beschuldigte keinen juristischen Rat habe einholen müssen, da für seinen Wissensstand nicht das juristische Verständnis, sondern eine Parallelwer- tung in der Laiensphäre massgeblich sei, ist festzustellen, dass es sich beim Be- schuldigten nicht um eine des Rechts völlig unkundige Person handelt. So war der Beschuldigte bereits Partei des Scheidungsverfahrens (CIV 21 1370), in dessen Rahmen die Scheidungsvereinbarung abgeschlossen wurde und deren Abänderung er nun initiiert hat (CIV 23 1301). Weiter ist bekannt, dass der Beschuldigte der Be- schwerdeführerin mit Schreiben vom 17. April 2023 eine «Vereinbarung zur Anpas- sung der Unterhaltszahlungen und Kinderzulagen» zusandte und mitteilte, dass er «nach eingehender Prüfung [der Scheidungsvereinbarung] und der geltenden Schweizer Gesetze» gemeinsam mit der Rechtsvertretung zum Schluss gekommen sei, dass es angemessen erscheine, die Verteilung der Kinderzulagen und Unter- haltszahlungen anzupassen. Gegenüber Fürsprecher C.________ kommunizierte er sodann mit E-Mail vom 3. Mai 2023, dass er derzeit zwar durch mehrere Anwälte vertreten sei, den Lead in dieser Angelegenheit aber aufgrund schlechter Erfahrun- gen mit seiner Scheidungsanwältin, gegen die eine Haftungsklage hängig sei, selbst übernehme (vgl. E-Mail vom 3. Mai 2023). Aufgrund der bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Gegenanzeige sowie seiner Stellungnahme im vorliegenden Verfah- ren wird denn auch deutlich, dass der Beschuldigte durchaus darum bemüht zu sein scheint, (einschlägige) Gesetzesbestimmungen zu zitieren, wenn er der Auffassung ist, daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten zu können. Damit wird deutlich, dass dem Beschuldigten ein gewisses juristisches Verständnis zugerechnet werden darf. Weiter ist zu beachten, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Be- schuldigten mehrmals auf die Unbegründetheit seiner Forderung hingewiesen und dazu aufgefordert hat, sich juristischen Rat zu holen (vgl. E. 3 hiervor). Auch wenn die entsprechenden Hinweise vom Anwalt der Exfrau stammten und seine Formulie- rungen von Ironie geprägt waren (vgl. Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde AA 23 140 vom 5. September 2023 E. 8), hätte es dem rechtsinteressierten Beschul- digten oblegen, den Bestand und die Fälligkeit seiner Forderungen und die diesbe- züglichen Verrechnungsmöglichkeiten sorgfältig abzuklären; dies umso mehr, als er die Forderungen mit Unterhaltsbeiträgen, welche seinen beiden minderjährigen Töchtern zugutekommen sollten, zu verrechnen gedachte und offensichtlich ist, dass eine solche Verrechnung nicht einfach auf der Hand liegt. 8 6.3 Der Beschwerdeführerin ist schliesslich beizupflichten, wenn sie vorbringt, dass selbst nach der damaligen Wahrnehmung des Beschuldigten, wonach die Verrech- nung seiner angeblich ausstehenden Forderungen in der Höhe von gesamthaft CHF 4'613.00 zulässig gewesen ist, Ende Juli für die Unterhaltsbeiträge des Monats August wieder eine Teilleistung hätte erbracht werden müssen. Wenn die General- staatsanwaltschaft vorbringt, die Beschwerdeführerin verkenne, dass sich nicht nur die Unterhaltsforderungen, sondern auch die Gegenforderung des Beschuldigten aus monatlich wachsenden Kosten zusammensetze, kann ihr nicht gefolgt werden. Selbst wenn der Beschuldigte auch allfällige in den Monaten Mai 2023 bis Juli 2023 entstandene Forderungen für Kinderzulagen und Handykosten (monatlich CHF 165.10 [vgl. Rechnung vom 17. April 2023], d.h. insgesamt CHF 459.30) hätte zur Verrechnung bringen wollen, hätte er bereits ab August wieder Teilleistungen erbringen müssen. 6.4 Nach dem Gesagten kann eine zumindest eventualvorsätzliche Tatbegehung beim aktuellen Ermittlungsstand nicht ausgeschlossen werden. Die angefochtene Verfü- gung ist somit insoweit aufzuheben und das Verfahren gegen den Beschuldigten fortzuführen. Auf die Erteilung von Weisungen wird verzichtet. 7. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als das Verfahren hinsichtlich des Vor- wurfs der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu Unrecht eingestellt wurde; das Strafverfahren ist diesbezüglich fortzuführen. Soweit weitergehend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 8. 8.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Beschwerdeführe- rin obsiegt insoweit, als die verfügte Einstellung des Strafverfahrens gegen den Be- schuldigten aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen wird, die Strafun- tersuchung fortzusetzen. Soweit auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, unter- liegt die Beschwerdeführerin. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin einen Viertel der Verfahrenskosten von CHF 2'000.00, ausmachend CHF 500.00, aufzuerlegen. Die verbleibenden CHF 1'500.00 trägt der Kanton. 8.2 8.2.1 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer (teilweisen) Kassation Anspruch auf eine angemes- sene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfah- ren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren an- wendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. BE 2011, Rz. 580). Nach der stetigen Praxis der Beschwerdekammer hat im 9 Falle einer (teilweisen) Kassation in analoger Anwendung der Entschädigungsrege- lung von Art. 436 Abs. 3 StPO nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die beschuldigte Person Anspruch auf eine angemessene Entschädi- gung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 7.2.1). 8.2.2 Da Fürsprecher C.________ keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b und e (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebo- tenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Mit Blick auf den geringen gebotenen Zeitaufwand, die maximal durchschnittliche Bedeutung der Streitsache und die unterdurchschnitt- liche Schwierigkeit des Prozesses wird die Entschädigung auf CHF 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Zumal der Kostenentscheid die Entschädi- gungsfrage präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen; statt vieler auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1), richtet der Kanton der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus. Diese wird mit den der Beschwerdeführerin für das Beschwerde- verfahren aufzuerlegenden Verfahrenskosten von CHF 500.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Für das Beschwerdeverfahren resultiert damit ein noch an die Be- schwerdeführerin auszubezahlender Betrag von CHF 1’000.00. 8.2.3 Der Beschuldigte ist im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten. Die ihm ent- standenen Aufwendungen sind daher als geringfügig zu bezeichnen, weshalb ihm in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO keine Entschädigung ausgerichtet wird. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsan- waltschaft Emmental-Oberaargau vom 25. September 2023 (EO 23 7841) wird insoweit aufgehoben, als das Verfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu Un- recht eingestellt wurde. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden im Umfang von einem Viertel, ausmachend CHF 500.00, der Beschwerdeführerin auferlegt. Die verbleibenden drei Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1’500.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen MWST) zugesprochen. Diese wird mit den der Beschwer- deführerin auferlegten Verfahrenskosten von CHF 500.00 verrechnet, so dass ihr noch ein Betrag von CHF 1’000.00 auszubezahlen ist. 4. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Fürsprecher C.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 26. Februar 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. 11 Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12