Gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein. Vorliegend wurde die Höhe der beantragten Parteientschädigung ins gerichtliche Ermessen gestellt. Damit wird den gesetzlichen Anforderungen auf Bezifferung und Belegung nicht nachgekommen, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten und entsprechend keine Entschädigung zu sprechen ist. 5.4 Den Beschuldigten 2 und 3 sind durch die Eingabe vom 16. Oktober 2023 keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden;