7 5. 5.1 Anders als für die Verfahrenskosten (Art. 59 Abs. 4 StPO) findet sich in Art. 56 ff. StPO keine Regelung betreffend allfällige Entschädigung. Die Frage der Entschädigung ist nach den ordentlichen Regeln zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_227/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.2). 5.2 Zufolge ihres Unterliegens hat die Gesuchstellerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 5.3 Einschlägig ist mit Blick auf die Privatklägerin Art. 433 StPO. Gemäss Art.