514 mit Hinweisen). Andere Hinweise, die den Anschein der Befangenheit bei der Gesuchsgegnerin erwecken lassen, liegen nicht vor. Insbesondere sind den Akten keine entsprechenden Äusserungen oder schwerwiegende Verfahrensfehler zu entnehmen; solche werden denn auch nicht geltend gemacht. Mithin sind keine weiteren Ausstandsgründe gemäss Art. 56 lit. a-f StPO auszumachen. 3.4 Mittlerweile hat die Staatsanwaltschaft am 11. Oktober 2023 beim Regionalgericht Anklage im Verfahren BM 23 40138 mit dem Antrag auf Vereinigung mit dem hängigen Verfahren PEN 23 15 erhoben.