Überdies wird von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten erwartet, dass sie sich ihrer unterschiedlichen Funktionen je nach Verfahrensstadium bewusst sind und – wie vorliegend – die Strafuntersuchung mit der nötigen Professionalität durchführen und gleichzeitig ihre Rolle als anklagevertretende Staatsanwältin wahrnehmen können. So gelten gemäss Rechtsprechung im Rahmen der Vorbefassung insbesondere die Tätigkeiten als untersuchender, einstellender und anklagender Staatsanwalt als an sich vereinbar (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, S. 190 Rz. 514 mit Hinweisen).