Der Beschuldigte kann keine entsprechenden Ansprüche zum Schutz vor Äusserungen der Staatsanwaltschaft als Partei im Hauptverfahren ableiten (E.3.1 hiervor). Überdies wird von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten erwartet, dass sie sich ihrer unterschiedlichen Funktionen je nach Verfahrensstadium bewusst sind und – wie vorliegend – die Strafuntersuchung mit der nötigen Professionalität durchführen und gleichzeitig ihre Rolle als anklagevertretende Staatsanwältin wahrnehmen können.