Eine «klassische» Vorbefassung ist bei einem Richter anzunehmen, der vor seiner Wahl in der gleichen Strafsache als Staatsanwalt Untersuchungshandlungen vornahm (BGE 117 Ia 157). Während die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Vorverfahrens die Strafuntersuchung objektiv und neutral durchzuführen hat, ist sie gemäss Rechtsprechung als Partei vor Gericht nicht mehr zur Unparteilichkeit verpflichtet. Der Beschuldigte kann keine entsprechenden Ansprüche zum Schutz vor Äusserungen der Staatsanwaltschaft als Partei im Hauptverfahren ableiten (E.3.1 hiervor).