Der Umstand, dass die Gesuchsgegnerin zum einen die Strafuntersuchung der zurückgewiesenen Teileinstellung führt und im Hauptverfahren als anklagende Partei auftritt, stellt keine unzulässige Konstellation der Vorbefassung dar. Naturgemäss findet in der Stellung als Staatsanwältin oder Staatsanwalt zwar ein Funktionswechsel, aber gerade kein Wechsel der Stellung statt, wie es bei der Vorbefassung der Fall ist. Eine «klassische» Vorbefassung ist bei einem Richter anzunehmen, der vor seiner Wahl in der gleichen Strafsache als Staatsanwalt Untersuchungshandlungen vornahm (BGE 117 Ia 157).